Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 8 Betäubungsmittelrezept
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-1 (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5a Absatz 1 zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-2 (2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-3 (3) Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur Verwendung des anfordernden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-4 (4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen, das die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-5 (5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil III der Verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/8#abs-6 (6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 BtMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- LSG NRW, 25.02.2019 – L 11 KR 240/18 B ERKrankenversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Versorgung mit Cannabisblüten - ADHS im Erwachsenenalter - Erfordernis einer begründeten Einschätzung des Vertragsarztes im Verwaltungsverfahren - Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 11.05.2015 – 8 LC 123/14Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit bei pflichtwidriger Verschreibung von Betäubungsmitteln an einen Drogenabhängigen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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11.05.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.